Rückzahlung Corona-Soforthilfe

Rückzahlung Corona-Soforthilfe
15. Januar 2025

Rückzahlung von Corona-Soforthilfe | 21.02.2022

 

 Rückzahlung von Corona-Soforthilfe  

Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) fordert aktuell die Antragsteller auf, eine Abrechnung zu machen, für was sie das Fördergeld verwendet haben. Dabei seien nur laufende Betriebskosten Teil der Förderung. Wer das Geld auch für Personalkosten und für den eigenen Lebensunterhalt ausgegeben hat, der muss den entsprechenden Betrag zurückzahlen. Diese Abrechnung der Corona-Soforthilfen sorgt bei Tausenden kleine Firmen und Solo-Selbstständigen für Verunsicherung, denn es gab zwei verschieden Förderrichtlinien die sich in Teilen erheblich unterschieden. Die 1. Förderrichtlinie galt vom 24.03.2020 bis zum 08.04.2020. Die 2. Förderrichtlinie war vom 09.04.2020 bis zum 31.12.2020 gültig.

Fragen und Antworten zur Prüfung auf Rückzahlung durch die ILB

Wie wird die Antragstellung überprüft?

  • Gleichen Sie bitte unter Berücksichtigung dieser Excel-Tabelle den erhaltenen Zuschuss mit dem tatsächlichen Liquiditätsengpass ab.

 
Wann liegt ein Liquiditätsengpass vor?

  • Ein Liquiditätsengpass bezeichnet die Differenz zwischen den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten nach der Antragsstellung. Die Berechnung des Liquiditätsengpasses bezieht sich ausschließlich auf Betriebskosten.

 
Welche Ausgaben können zur Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu Grunde gelegt werden?

  • geschäftliche Telekommunikationskosten
  • gewerbliche Miete, auch Strom-, Heizung und sonstige Nebenkosten
  • Darlehenszinsen für im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufgenommene Kredite
  • Kfz- Kosten für betrieblich genutzte Fahrzeuge (Leasing und Wartung/Reparatur)
  • Leasingraten für betriebliche Ausstattungen (Computer, Telefone, Sonstiges)
  • laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
  • Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Kosten für Marketing, Werbung u.ä.
  • Beiträge an Berufsgenossenschaften
  • Warenbestellungen

  • Personalkosten (Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte) können nicht erstattet werden. Für Soloselbstständige gilt: Unternehmerlohn und Lebenshaltungskosten sind nicht förderfähig.

 
 
Wann liegt eine Überkompensation vor?

  • Eine Überkompensation entsteht, wenn Sie höhere Zuschüsse aus diesem Soforthilfeprogramm oder in Summe mit anderen öffentlichen Zuschüssen bzw. Leistungen erhalten haben, als erforderlich gewesen wäre, um den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu beseitigen. Gründe hierfür können sein:
    • Der prognostizierte Liquiditätsengpass ist größer als der tatsächliche Liquiditätsengpass.
    • Sie haben weitere Zahlungen zur Beseitigung Ihres Liquiditätsengpasses erhalten (z.B. aus anderen Förderprogrammen, Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen).
    • Sie haben (irrtümlich) fehlerhafte Angaben zum betrieblichen Sach- und Finanzaufwand gemacht.

 
Der erklärte Liquiditätsengpass ist nicht wie geplant eingetreten. Was ist zu tun?

  • Wenn die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wurde und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens doch geringer war oder die prognostizierten Einnahmen unerwartet angestiegen sind, überweisen Sie bitte den überzahlten Betrag an die ILB zurück.
  • Sollte eine Rückzahlung erforderlich sein, muss diese bis zum 18. März 2022 an die ILB erfolgen.

 
Sind Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung möglich?

  • Dazu sprechen Sie bitte direkt mit den Mitarbeitern der ILB. Diese erreichen Sie Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr unter der 0331- 2318 2298.

 
 
Mögliche Handlungsempfehlungen *unter Vorbehalt*

Nachfolgen haben wir Ihnen weitere Empfehlungen durch verschiedene Rechtsanwälte aufgelistet. Sehen Sie dies als zusätzliche Informationsquelle und handeln Sie eigenverantwortlich. Die Quellen dazu sind am Ende dieses Textes aufgeführt.

Müssen Sie auf den Brief der ILB reagieren?

  • Reagieren Sie umgehend auf das Schreiben, da sonst durch die ILB eine Tiefenprüfung droht. Alle Antragsteller haben seinerzeit einer Überprüfung grundsätzlich zugestimmt. Antworten Sie wahrheitsgemäß und beachten Sie die Hinweise der ILB.

 
Zwei unterschiedliche Richtlinien. Was könnten Sie tun?

  • Prüfen Sie, ob die Bewilligung nach der 1. Richtlinie vom 24. März 2020 und eindeutig vor dem 31. März 2020 erfolgte. Somit entfällt theoretisch der gesonderte Verwendungsnachweis und eine Pflicht zur Rückzahlung. Informieren Sie die ILB über diesen Sachverhalt und fragen die weiter Vorgehensweise ab.
  • Wenn die Beantragung der Soforthilfe nach der 1. Richtlinie vom 24. März erfolgte, die Bewilligung aber erst in der Zeit vom 31. März bis 8. April 2020, könnten sie noch nach der ersten Richtlinie zu behandeln sein, so wie beantragt wurde. Fragen Sie bei der ILB nach, warum sie den Verwendungsnachweis anfordert, obwohl noch die 1. Richtlinie anzuwenden wäre und beantragen Sie eine Fristverlängerung für die Auskünfte.
  • Wenn die Bewilligung nach der 2. Richtlinie vom 9. April 2020 erfolgte, dann sind die bereits genannten Möglichkeiten nicht erfolgsversprechend.

Bei allen genannten Verfahrensweisen müssen Sie immer mit einer intensiveren Prüfung durch die ILB rechnen. Insoweit ist jedem Begünstigten dringend anzuraten, kritisch zu überprüfen, ob er die zur Verfügung gestellten Gelder nach den aktuellen Richtlinien zweckentsprechend verwendet hat. Es ist zu befürchten, dass sich der Soforthilfeempfänger bei einer Überprüfung nicht auf sein damaliges Antragsformular, das inzwischen abgeändert wurde, wird berufen können. Andernfalls sollte schon aus Selbstschutz eine Rückzahlung zumindest anteilig erfolgen. Auf diesem Weg erspart man sich nicht nur unangenehme Prüfungen von Behörden, sondern vermeidet gegebenenfalls sogar ein Strafverfahren.



QuelleBVMW - Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) | anwalt.de services AG | Rechtsanwaltskanzlei Frank Mittag

 

 Petition gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfe  

Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer,

die Petition zum Stopp der Rückzahlungsverfahren ist eine Initiative vom BVMW in Eberswalde. Mit dieser Petition soll erwirkt werden, dass:

  • das Rückzahlungsverfahren sofort gestoppt wird,
  • ein Runder Tisch zur Lösung der existenzgefährdenden Problemlage mit Verbänden, Kammern und Initiativen einberufen wird,
  • eindeutige Verfahrenslage seitens des Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg mit den 2 unterschiedlichen Richtlinien geschaffen wird.


QuelleBVMW - Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

Wenn Sie diesen Newsletter nicht mehr empfangen möchten, können Sie diesen hier » abbestellen
Herausgeber: Unternehmervereinigung Uckermark e.V. · Berliner Straße 52e · 16303 Schwedt/Oder · Tel.: 03332 2670912 · info@uv-uckermark.de