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Satzung der
Unternehmervereinigung Uckermark e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Unternehmervereinigung Uckermark e.V. ist eine überparteiliche Vereinigung von Unternehmern, Arbeitgebern und Verbänden im Landkreis Uckermark und ist in das Register des Amtsgerichtes Neuruppin einzutragen.
  2. Der Sitz der Unternehmervereinigung Uckermark e.V. befindet sich am Standort Schwedt/Oder.

 

§ 2 Zweck der Vereinigung

  1. Die Unternehmervereinigung Uckermark e.V. vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber
    • den kommunalen Vertretungen, Verwaltungen und den politischen Parteien,
    • den Landes-, Bundes- und europäischen Parlamen- ten und Behörden,
    • den Verbänden und Kammern,
    • der ICU Investor Center Uckermark GmbH.
  2. Sie setzt sich für die wirtschaftliche Entwicklung der Teilregionen Schwedt, Angermünde, Prenzlau und Templin sowie des gesamten Landkreises Uckermark ein.
  3. Sie tritt ein für eine Verständigung mit unseren polnischen Nachbarn und die Entwicklung der gesamten Oder-Region.
  4. Die Vereinigung will Mitgliedern und Interessierten ein Forum zur Information und Diskussion grundsätzlicher und aktueller Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik bieten, so z. B.
    • zu den Themen Betriebswirtschaft und Recht,
    • Diskussionsrunden mit kompetenten Partnern aus Wirtschaft und Politik,
    • interne Diskussionsrunden.
  5. Die Ziele des Unternehmervereinigung Uckermark e.V. werden durch eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit unterstützt.
  6. Die Vereinigung kann sich zur Erreichung ihrer Ziele hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.
  7. Der/ die Mitarbeiter werden durch das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit ausgewählt. Der Arbeitsvertrag wird unter Zugrundelegung der gültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch den Präsidenten unterzeichnet.

 

§ 3 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Vereinigung

  1. Der Verein führt den Namen „Unternehmervereinigung Uckermark e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist in Schwedt/Oder.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können neben den in § 1 Abs. 1 Benannten auch juristische und natürliche Personen werden, die den Zielen des Verbandes nahestehen und diesen unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Präsidiums zum Aufnahmeantrag.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Tod einer natürlichen Person oder Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung im Handelsregister und/oder deren sonstige Vollbeendigung,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  3. 3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Präsidiums. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Präsidium anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

 

§ 5 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr im 1. Halbjahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. Das Präsidium hat diesem Verlangen dann innerhalb von 2 Monaten nachzukommen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet das Präsidium.
  3. Das Präsidium kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen.
  4. Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 30 Tagen in Textform ein. Die Einladung ist an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes werden Abstimmungen geheim durchgeführt. Wahlen erfolgen stets geheim.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsvollmachten und Stimmbotschaften sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  10. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat spätestens zwei Monate nach Abschluss der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Einsichtnahme zugänglich zu sein. Der Tag der Zugänglichmachung ist auf dem Protokoll zu vermerken.
  11. Die Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit) kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Abschluss der Mitgliederversammlung durch Erhebung einer Klage geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach dem Tag der Zugänglichmachung schriftlich gegenüber dem Präsidium erfolgen.
  12. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • die Bestellung und Abberufung von Präsidiumsmitgliedern,
    • die Bestellung von mindestens drei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind,
    • die Beitragsordnung
    • die Jahresrechnung der Vereinigung,
    • die Entlastung des Präsidiums,
    • die Auflösung des Vereins.

 

§ 7 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:
    • Präsident
    • stellv. Präsident Region Schwedt
    • stellv. Präsident Region Angermünde
    • stellv. Präsident Region Prenzlau
    • stellv. Präsident Region Templin
    • Schatzmeister
  2. Das Präsidium nimmt die Aufgaben eines Vorstands iSd. §§ 26 ff BGB wahr; es führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erledigung von Aufgaben kann es Ausschüsse bilden. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Übrigen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei stellvertretende Präsidenten gemeinsam oder durch einen stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit dem Schatzmeister.
  3. Ein Präsidiumsamt ist ein Ehrenamt
  4. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei erfolgt die Wahl grundsätzlich in Blockwahl. D.h. zur Wahl stehen Listen, in denen angegeben wird, welches Präsidiumsmitglied welche Position übernehmen wird. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nur so ausüben, dass sie eine bestimmte Liste insgesamt wählen.
  5. Steht keine Liste zur Wahl oder stand nur eine Liste zur Wahl, die nicht gewählt wurde, lässt der Versammlungsleiter Einzelkandidaten zur Wahl zu, wobei die jeweils zu besetzenden Präsidiumsämter in verschiedenen Wahlgängen gewählt werden.
  6. Findet eine Liste/ein Kandidat in einem Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der Stimmen, erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Listen/Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
  7. Die Mitglieder haben pro Wahlgang nur eine Stimme.
  8. Sollte ein Präsidiumsmitglied vorzeitig ausscheiden, bestimmten die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums mit einer Mehrheit einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
  9. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister einberufen werden. Das Präsidium hat mindestens viermal im Jahr zu tagen. Es sind Niederschriften anzufertigen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ein Präsidiumsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.

 

§ 8 Auflösung

  1. 1. Die Auflösung der Unternehmervereinigung Uckermark e.V. kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der Vereinigung nach Abzug der Schulden nach Ablauf eines Jahres einer gemeinnützigen Einrichtung im Land Brandenburg, nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses, zuzuführen.

 

§ 9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags und in Form von im Einzelfall zu beschließenden Umlagen erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe sowie die weiteren Einzelheiten der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.

 

Schwedt/ Oder, Beschlussfassung vom 24. Mai 2022

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